AGB Stand: Dezember 2019

Sitz der Gesellschaft:

C.U.T. Containerdienst Umschlag und Transport GmbH – Tränkeweg 7 – 15517 Fürstenwalde

Allgemeine Geschäftsbedingungen der C.U.T. Containerdienst Umschlag und Transport GmbH

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde beim Unternehmer zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Rohstoffen bestellt.

2. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Rohstoffen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abnahmestelle.

§ 2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 5 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 3 Zufahrten und Aufstellplatz

1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

§ 4 Sicherung des Containers

1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des

Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitgehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen.

3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellungsgenehmigung nach Nummer 2, es sei denn, der Unternehmer hat Besorgung der Genehmigung übernommen.

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AGB Stand: Dezember 2019

Sitz der Gesellschaft:

C. U.T. Container Umschlag und Transport GmbH – Tränkeweg 7 – 15517 Fürstenwalde

§ 5 Beladung des Containers

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfall- und Rohstoffkatalog zu deklarieren.

3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.

§ 6 Schadensersatz

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

2. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten dem Unternehmer angezeigt wird.

3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers oder sonst beauftragte Personen.

4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

§ 7 Vergütung

1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifgemäßen oder üblichen Vergütung zu zahlen. Er haftet dem Unternehmer auch für durch Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch den Unternehmer zu vertreten sind.

2. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

§ 8 Fälligkeit der Rechnung

1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen

2. Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

3. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bei zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.

§ 9 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Unternehmers, soweit der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für andere Kunden ist dieser Gerichtsstand maßgebend, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.